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Aufzeichnung und Einwilligung

Ein Telefonat aufzeichnen — was erlaubt ist und was nicht

Heimlich aufzeichnen ist eine Straftat. Angekündigt und mit Zustimmung ist es zulässig. Zwischen diesen beiden Sätzen liegen ein paar Entscheidungen, die man besser vorher trifft als hinterher.

Keine Rechtsberatung. Das hier ist die Kurzfassung dessen, worauf ich mich beim Bauen gestützt habe, und die Begründung für die Voreinstellungen. Wer Rechtssicherheit für einen konkreten Fall braucht, holt sie sich bei jemandem, der dafür haftet.

Die harte Grenze

§ 201 StGB gilt auch für Sie selbst

Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist strafbar – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Satz, den die meisten überraschend finden: Das gilt auch dann, wenn Sie selbst am Gespräch teilnehmen, und es gilt auch am privaten Anschluss. Dass es Ihr Telefon und Ihr Gespräch ist, macht die Aufnahme nicht befugt.

Befugt wird sie erst durch eine wirksame Einwilligung des anderen. Alles Weitere auf dieser Seite dreht sich um die Frage, was „wirksam“ heißt.

Der häufigste Irrtum

Eine Ansage allein reicht nicht

Der naheliegende Ablauf ist: Ansage abspielen, und wer dranbleibt, hat zugestimmt. Das ist bequem, und es ist die Variante, die man am häufigsten antrifft. Sie stützt sich auf eine stillschweigende Einwilligung – und die gilt nach verbreiteter Auffassung in Fachliteratur und Aufsichtspraxis als nicht ausreichend. Verlangt wird eine eindeutige Handlung.

Deshalb ist die Voreinstellung hier der Tastendruck:

Schrittund warum
Ansagesagt vorher, was passiert – nicht hinterher.
Frage nach einer Tasteverlangt eine Handlung, die nicht versehentlich passiert.
Tastendruckist dokumentierbar. Erst hier startet die Aufzeichnung.

Die Reihenfolge ist der Punkt. Die Einwilligungsfrage selbst wird nicht mitgeschnitten. Wer schon während der Frage aufzeichnet, nimmt genau das auf, wofür die Einwilligung noch fehlt.

Freiwilligkeit

Ein „nein“ darf das Gespräch nicht beenden

Das ist die Stelle, an der die meisten Umsetzungen es sich zu einfach machen: Wer ablehnt, fliegt raus. Damit steht der Anrufer vor der Wahl zwischen Aufzeichnung und gar nicht durchkommen – und wer unter dieser Wahl zustimmt, willigt nicht ein, sondern gibt nach.

Deshalb ist die Voreinstellung: Ablehnung verbindet trotzdem, nur ohne Mitschnitt. Das ist nicht Freundlichkeit, sondern die Bedingung dafür, dass die Zustimmung der anderen überhaupt etwas wert ist.

Damit das keine Behauptung bleibt, entzieht die Anlage dem Gespräch in diesem Zweig die technische Möglichkeit zur Aufzeichnung – auch die Tastenkombination, mit der man am Telefon von Hand mitschneiden könnte, bleibt wirkungslos. Wer nach einem ausdrücklichen „nein“ doch aufnimmt, macht sich strafbar. Das sollte eine Anlage nicht mit einem Tastendruck möglich machen.

Gesprochenes Ja

Warum die bequemere Variante die schwächere ist

Statt einer Taste kann man den Anrufer auch „ja“ oder „nein“ sagen lassen. Das ist angenehmer, besonders für Menschen, die mit Tasten am Hörer nicht zurechtkommen. Es hat zwei Haken, und beide gehören zusammen gesagt.

Erstens ist ein Tastendruck eine eindeutige Handlung, eine Spracherkennung dagegen die Vermutung einer Maschine. Der schlimmste Fehlerfall wäre, ein „nein“ als „ja“ zu verstehen und gegen den Willen des Anrufers aufzuzeichnen. Wer das baut, muss es so bauen, dass im Zweifel unklar gilt und nachgefragt wird – und dass ein „nein“ sofort zählt.

Zweitens, und das ist der unangenehmere Teil: Um ein „ja“ zu erkennen, muss die Anlage die Stimme des Anrufers verarbeiten, bevor eine Einwilligung vorliegt. Das lässt sich nicht wegdiskutieren, nur sauber lösen – die Erkennung läuft lokal, der Schnipsel wird bei „nein“ oder „unklar“ sofort gelöscht, und bei „ja“ bleibt er als Nachweis liegen, was die Ansage vorher ankündigt. Ginge die Stimme an einen Cloud-Dienst, verließe sie den Anschluss vor jeder Einwilligung. Das wäre nicht zu rechtfertigen.

Wer die stärkere Beweislage will, bleibt bei der Taste.

Nachweis

Der Beweis ist das Protokoll, nicht die Aufnahme

Die Tondatei belegt nicht, dass eingewilligt wurde – sie ist das, was erlaubt werden musste. Der Nachweis ist die protokollierte Zeile mit Zeitstempel, Rufnummer und Art der Zustimmung, dazu ein Vermerk neben jeder Aufnahme.

Das hat eine praktische Folge: Auch die Ablehnung wird protokolliert. Sonst lässt sich hinterher nicht unterscheiden zwischen „hat abgelehnt“ und „ist nie gefragt worden“.

Die Falle, an die niemand denkt

Eine Einwilligung in einer Sprache, die der Anrufer nicht versteht

Wer Ansagen mehrsprachig betreibt, hat ein Problem, das erst beim Bauen auffällt: Fehlt für eine Sprache die Einwilligungsfrage, greift die Rückfallebene – und dann wird auf Deutsch nach einer Zustimmung gefragt, die der Anrufer nicht verstanden hat. Er drückt vielleicht sogar die Taste.

Eine so erteilte Zustimmung ist keine. Die Einwilligungsfrage muss in jeder Sprache vorhanden und genauso deutlich sein wie in der eigenen, sonst darf es die Sprache nicht geben. Wer Ansagen pflegt, sollte alle Fassungen nebeneinander sehen – dann fällt eine fehlende auf, bevor jemand anruft.

Die andere Richtung

Bei ausgehenden Anrufen gibt es keine Taste

Hier sind die Rollen vertauscht: Der Angerufene hört nichts von der eigenen Anlage, bevor er abnimmt. Man könnte daraus schließen, dass sich die Einwilligung technisch gar nicht einholen lässt und nur mündlich erfragt werden kann. Das stimmt nicht – die Frage muss nur eine Stufe später gestellt werden.

Wenn der Angerufene abnimmt, hört er die Ansage und bestätigt per Taste. Erst danach werden die beiden Gespräche zusammengeschaltet, und erst danach beginnt die Aufzeichnung. Damit gilt ausgehend dasselbe wie eingehend: eine ausdrückliche Handlung des Betroffenen, vor der ersten aufgezeichneten Sekunde – und wer ablehnt, wird trotzdem verbunden, nur ohne Mitschnitt.

Der Angerufene erfährt es dabei früher als der eigene Haushalt, denn er hört die Ansage allein. Deshalb muss auch der Anrufer angezeigt bekommen, wie die Antwort ausgefallen ist. Sonst führt jemand ein Gespräch in der Annahme, es gäbe hinterher eine Aufnahme davon.

Im Aufbau. Bis das steht, gilt die konservative Regel: Es wird nur aufgezeichnet, wer ausdrücklich auf einer Liste steht. Ein Pauschalmodus „alle ausgehenden Gespräche“ ist genau der Zustand, in dem man Dritte ohne Einwilligung mitschneidet – und der bleibt es auch dann.

Der unproblematische Sonderfall: Anrufe auf das eigene Mobiltelefon. Beide Teilnehmer sind dieselbe Person, es gibt kein fremdes gesprochenes Wort. Genau deshalb ist das die richtige Nummer, um so eine Anlage zu erproben, ohne jemanden zu betreffen.

Daneben

DSGVO, Aufbewahrung, Weitergabe

  • HaushaltsausnahmeFür rein private und familiäre Zwecke greift Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO. Sobald der Anschluss geschäftlich mitgenutzt wird, gilt die DSGVO voll.
  • AufbewahrungKürzer ist besser. Aufnahmen ohne Zweck werden gelöscht, und zwar automatisch – eine Frist, an die man sich erinnern muss, ist keine.
  • WeitergabeEin eigener Sachverhalt. Wer zustimmt, dass Sie mitschneiden, hat nicht zugestimmt, dass Dritte es hören.
  • SperrlisteUnkritisch. Wer gesperrt wird, hört nichts und wird nicht aufgezeichnet.
Fragen

Kurz beantwortet

Darf ich ein Telefongespräch aufzeichnen?

Heimlich nicht. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – auch dann, wenn Sie selbst am Gespräch teilnehmen, und auch im Privaten. Befugt wird die Aufzeichnung erst durch eine wirksame Einwilligung.

Reicht es, eine Ansage abzuspielen?

Nach verbreiteter Auffassung nicht. Wer nur ansagt und dann aufzeichnet, weil der andere dranbleibt, stützt sich auf stillschweigende Zustimmung. Fachliteratur und Aufsichtspraxis verlangen eine eindeutige Handlung – ein klares Ja oder einen Tastendruck nach der Ansage.

Darf ich auflegen, wenn jemand die Aufzeichnung ablehnt?

Technisch ja, aber es untergräbt die Einwilligung aller anderen. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig ist – und freiwillig ist sie nur, wenn ein Nein nicht bedeutet, gar nicht durchzukommen.

Darf ich eine Aufnahme weitergeben?

Das ist ein eigener Sachverhalt und von der Einwilligung zur Aufzeichnung nicht gedeckt. Wer zustimmt, dass Sie mitschneiden, hat nicht zugestimmt, dass Dritte es hören.

Gilt die DSGVO für meinen privaten Anschluss?

Für rein private und familiäre Zwecke greift die Haushaltsausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO. Sobald der Anschluss geschäftlich mitgenutzt wird, gilt die DSGVO voll – mit Löschfristen, Auskunftsfähigkeit und Verzeichnis der Verarbeitungen.

Was ist mit ausgehenden Anrufen?

Dieselbe Regel, nur an der anderen Stelle: Wenn der Angerufene abnimmt, hört er die Ansage und bestätigt per Taste. Erst danach werden die Gespräche zusammengeschaltet, erst danach beginnt die Aufzeichnung. Wer ablehnt, wird trotzdem verbunden, nur ohne Mitschnitt.

Muss ich eine Sperrliste ankündigen?

Nein. Wer gesperrt wird, hört nichts und wird nicht aufgezeichnet – dort entsteht kein gesprochenes Wort, das jemand mitschneiden könnte.

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Wie das praktisch abläuft

Der Weg eines Anrufs Was PhoneWall ist